Gesetze / Klärschlammverordnung
AbfKlärV§ 4 Bodenbezogene Untersuchungspflichten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbfKl%C3%A4rV%202017/4#abs-1 (1) Der Klärschlammerzeuger hat vor der erstmaligen Auf- oder Einbringung des Klärschlamms auf der durch den Klärschlammnutzer nach § 16 Absatz 1 Satz 1 mitgeteilten Auf- oder Einbringungsfläche
Im Fall der erstmaligen Auf- oder Einbringung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts gelten die Pflichten nach Satz 1 für den Gemischhersteller oder den Komposthersteller. Wurde bereits eine ordnungsgemäße Bodenuntersuchung nach der Bioabfallverordnung durchgeführt, kann der Verpflichtete nach Satz 1 oder 2 die Ergebnisse dieser Untersuchung verwenden, sofern sie nicht älter als zehn Jahre sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbfKl%C3%A4rV%202017/4#abs-2 (2) Der Verpflichtete nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 hat vor der Auf- oder Einbringung eines Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts nach dem 3. April 2018 auch den Gehalt des Bodens an polychlorierten Biphenylen und Benzo(a)pyren nach den Bestimmungen des § 32 Absatz 1 und 2 untersuchen zu lassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbfKl%C3%A4rV%202017/4#abs-3 (3) Sofern im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der für die Auf- oder Einbringung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost vorgesehene Boden einen überhöhten Gehalt an anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Schadstoffen aufweist, soll die zuständige Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, eine Untersuchung des Bodens auf diese Schadstoffe anordnen. Die zuständige Behörde entscheidet über das weitere Vorgehen. Bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde ist die Auf- oder Einbringung eines Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AbfKl%C3%A4rV%202017/4#abs-4 (4) Die Bodenuntersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 sind mindestens alle zehn Jahre zu wiederholen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AbfKl%C3%A4rV%202017/4#abs-5 (5) Die zuständige Behörde kann, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, den Abstand zwischen den Untersuchungen verkürzen sowie auf Antrag des nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Verpflichteten die Bodenuntersuchungen auf einzelne der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Schwermetalle oder auf den pH-Wert beschränken.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AbfKl%C3%A4rV%202017/4#abs-6 (6) Bei der Auf- oder Einbringung von Klärschlamm aus der eigenen Kleinkläranlage eines landwirtschaftlichen Betriebs auf oder in selbst bewirtschafteten Boden findet Absatz 1 Satz 1 keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AbfKl%C3%A4rV%202017/4#abs-7 (7) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, können bei einer Auf- oder Einbringung von Klärschlamm aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer genehmigten Ausbaugröße von weniger als 1 000 Einwohnerwerten die Wiederholungsuntersuchungen nach Absatz 4 entfallen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 4 AbfKlärV →
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Nach Gewicht
- VG Göttingen, 31.08.2004 – 4 B 101/04Zitiert von 2
- BVerwG, 14.12.2006 – 7 C 4.06Zitiert von 21
- BGH, 03.06.2004 – X ZR 30/03Zitiert von 10
- VG Köln, 17.03.2016 – 13 K 3603/14
- OVG NRW, 20.05.2015 – 16 A 1686/09Bodenschutzrechtliche Sanierungsanordnung; persönliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers bei PFT-Kontamination KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- VG Freiburg, 04.10.2007 – 1 K 1618/07Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 28.06.2007 – 9 K 3167/06
- VG Minden, 28.06.2007 – 9 K 3168/06
- VG Braunschweig, 11.09.2002 – 8 A 307/01Zitiert von 1
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